Solardach bleibt Pflicht. Der Strom wird künftig bezahlt, wenn ihn jemand braucht.

Satirischer Behördenaushang des Ministeriums für Haltung mit der Schlagzeile „Die Anlage bleibt Pflicht. Für den Ertrag ist die Börse zuständig.“ und einem roten Stempel „Dach belegt“.

Reinhard M., 57, Vermessungstechniker aus Schwäbisch Gmünd, lässt im Herbst sein Dach neu decken. Dann muss eine Solaranlage drauf. Das steht im Landesrecht.

Was der Strom von diesem Dach wert ist, entscheidet künftig die Strombörse.

Das Bundeskabinett hat am 29. Juli eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und ein Netzpaket beschlossen. Für neue Anlagen unter 25 Kilowatt — das ist die übliche Größe auf einem Einfamilienhaus — soll es keine dauerhafte feste Einspeisevergütung mehr geben. Wirtschaftsministerin Katharina Reiche dazu: „Wir beenden das EEG als Rundum-sorglos-Paket.“ Der Bundestag muss noch zustimmen.

Das Argument dafür ist gut, und es wird selten offen ausgesprochen. Kleine Dachanlagen sind die teuerste Art, eine Kilowattstunde Sonnenstrom herzustellen. Mittags liefern sie alle gleichzeitig, und dann ist der Strom wenig wert, an manchen Tagen weniger als nichts. Wer das auf Jahrzehnte garantiert bezahlt, bezahlt am Bedarf vorbei.

Daneben gilt weiter das Landesrecht. In Baden-Württemberg braucht eine Photovoltaikanlage, wer neu baut — seit Mai 2022. Und wer sein Dach grundlegend saniert — seit Januar 2023. Die Module müssen mindestens 60 Prozent der geeigneten Dachfläche bedecken.

Zwei Größen, zwei Stellen

Die Pflicht bemisst sich damit an der Dachfläche. Der Ertrag bemisst sich am Strompreis um die Mittagszeit. Die beiden Größen haben nichts miteinander zu tun, und keine der beiden Stellen ist für die andere zuständig.

Für den Übergang ist ein Bonus für die Direktvermarktung vorgesehen. Danach verkauft man seinen Strom wie jeder andere Erzeuger auch: dann, wenn ihn jemand braucht. Bei einem Kraftwerk nennt man das Kraftwerkseinsatz. Bei einem Reihenhaus nennt man es Wetter.

Amtlich stellt sich der Vorgang so dar:

  • Die Anlage ist Pflicht.
  • Die Modulfläche ist vorgeschrieben.
  • Der Zeitpunkt der Erzeugung ist vorgegeben.
  • Der Preis ist frei.

„Eine Pflicht ist keine Zusage“, sagt die Abteilungsleitung VI. „Wir haben nie behauptet, dass sich etwas lohnt. Wir haben gesagt, dass es sein muss.“

An den Zielen ändert der Entwurf nichts. Achtzig Prozent Strom aus erneuerbaren Quellen bis 2030 stehen weiter im Papier. Wer sie liefern soll, steht in der Bauordnung. Was er dafür bekommt, steht im Börsenkurs.

Wie das im Einzelnen ausgeht, weiß derzeit niemand. Die Sätze für den Übergang werden in den Berichten unterschiedlich wiedergegeben, und über die Höhen entscheidet erst das Gesetzgebungsverfahren. Fest steht bis dahin nur die Pflicht.

Reinhard M. hat beim Dachdecker gefragt, ob es auch eine kleinere Anlage tut. Es tut keine kleinere Anlage. Sechzig Prozent sind sechzig Prozent.

Er hat den Termin trotzdem bestätigt. Das Dach ist undicht, und darauf hat noch keine Formel reagiert.

Reinhard M. ist eine erfundene Figur. Alle genannten Zahlen, Zitate und Regelungen sind belegt und in den Quellen nachzulesen.

Quellen

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