Die Verpackungsverordnung gilt seit Mittwoch. Sieben Verbände bitten um Zurückhaltung bei den Kontrollen.

Satirischer Behördenaushang des Ministeriums für Haltung mit der Schlagzeile „Was gilt, steht in der Verordnung. Wer es einhalten muss, steht in den FAQ.“ und einem roten Stempel „Nicht bindend“.

Sven O., 39, betreibt in Bocholt einen kleinen Onlineversand für Angelzubehör. Anderthalb Jahre lang hat er sich darauf vorbereitet, Erzeuger seiner Versandkartons zu sein. Am 5. August war er es nicht mehr.

Geändert hat das keine Verordnung, sondern eine Datei mit häufig gestellten Fragen.

Seit Mittwoch gilt in der Europäischen Union die neue Verpackungsverordnung, Verordnung (EU) 2025/40. Sie steht seit Januar 2025 im Amtsblatt und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Wer welche Pflicht hat, hängt daran, wer „Erzeuger“ einer Verpackung ist.

Wer das ist, steht nicht in der Verordnung ausbuchstabiert, sondern in Leitlinien und FAQ der EU-Kommission. Die erste Fassung kam Ende März 2026. Die überarbeitete kam am 5. August, sieben Tage vor Geltungsbeginn. Sie legt die Erzeugerrolle bei Transportverpackungen neu aus. Onlinehändler sind danach keine Erzeuger ihrer Versandverpackungen mehr.

Diese Dokumente sind nicht rechtsverbindlich. Sie dienen als Orientierungshilfe. Orientieren werden sich daran die Marktüberwachungsbehörden.

Der Ärger der Branche hat einen harten Kern, und der gehört zuerst genannt. Wer anderthalb Jahre Verträge, Software und Abläufe auf eine Pflicht umbaut, hat Geld ausgegeben, das nicht zurückkommt, wenn die Pflicht sieben Tage vor Schluss zu jemand anderem wandert. Eva Behling, Leiterin Recht & Compliance beim Bundesverband E-Commerce und Versandhandel, nennt den Richtungswechsel „zum spätestmöglichen Moment“ erfolgt; Unternehmen hätten „erhebliche Ressourcen in die Umsetzung der erwarteten Anforderungen investiert“. Der Verband fordert deshalb ein Moratorium.

Beantragt wird der Aufschub also für die Entlastung.

Am Geltungstag selbst kam die zweite Bitte. Sieben Verbände der Wertschöpfungskette Druck — darunter der Zeitungsverlegerverband BDZV und der Börsenverein des Deutschen Buchhandels — forderten am 12. August einen Übergangszeitraum, Vertrauensschutz und „Zurückhaltung bei Kontrollen“. Begründung: „Bis zum heutigen Geltungsbeginn bleibt den Unternehmen nicht genug Zeit, um neue Auslegungen zu Rollen und Pflichten rechtssicher zu bewerten und in ihren Prozessen umzusetzen.“

Die Verordnung war an diesem Tag achtzehn Monate alt.

„Eine Vorschrift wird nicht dadurch klarer, dass man sie liest“, sagt die Abteilungsleitung VII. „Sie wird dadurch klarer, dass man wartet.“

Fünf Grade der Rechtssicherheit

Das Ministerium unterscheidet:

  • rechtssicher — steht im Amtsblatt
  • rechtssicher nach Auslegung — steht in den Leitlinien
  • rechtssicher nach überarbeiteter Auslegung — steht in den FAQ vom 5. August
  • rechtssicher im Sinne der Vollzugspraxis — wird nicht kontrolliert
  • in Kraft

Für Sven O. bedeutet das: Was er tun muss, hat sich zweimal geändert, ohne dass jemand die Verordnung angefasst hat. Beide Male war die Quelle eine Internetseite. Beim ersten Mal hat er ein Jahr investiert, beim zweiten Mal eine Woche gehabt.

Verändert hat sich an seinen Kartons nichts. Es sind dieselben braunen Kartons. Sie haben nur einen anderen Erzeuger.

Sven O. hat den Ordner mit den Nachweisen behalten. Nicht wegen der Verordnung. Wegen der nächsten Fassung der FAQ.

Sven O. ist eine erfundene Figur, ebenso die Abteilungsleitung VII. Alle genannten Zitate, Daten und Regelungen sind belegt und in den Quellen nachzulesen.

Quellen

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