Britta N., 58, Steuerfachangestellte aus Berlin-Spandau, wollte ein Blatt Papier an eine Laterne hängen. Es ging um eine entlaufene Katze. Sie hat vorher gefragt, ob sie das darf.
Seit Sonntagmittag hängen in Berlin rund 250.000 Wahlplakate. Vorher durften sie nicht hängen. Jetzt dürfen sie.
Sieben Parteien plakatieren für die Wahl zum Abgeordnetenhaus am 20. September. Auf öffentlichem Straßenland ist das frühestens sieben Wochen vor dem Wahltag erlaubt. Neu ist in diesem Jahr die Uhrzeit: Bisher begann die Frist um Mitternacht, jetzt um zwölf Uhr mittags. Dafür hat das Abgeordnetenhaus vor der Sommerpause auf Wunsch der Koalition aus CDU und SPD das Straßengesetz geändert.
Das hat einen vernünftigen Kern. Plakatieren um Mitternacht bedeutet Leitern, Kabelbinder und Kolonnen in Wohnstraßen, und am nächsten Morgen Beschwerden. Wer schon einmal um halb zwei geweckt wurde, weil jemand ein Gesicht an seine Laterne bindet, findet die Verschiebung gut.
Geändert wurde also nicht die Zahl. Geändert wurde die Uhrzeit.
Um elf Uhr neunundfünfzig war ein Plakat an einer Berliner Laterne rechtswidrig. Um zwölf Uhr eins war es Wahlkampf. Dazwischen liegen zwei Minuten, in denen sich an der Laterne nichts verändert hat.
Ein Plakat an einer Laterne ist eine Sondernutzung des öffentlichen Straßenlands. Es braucht deshalb eine Frist. Dasselbe Plakat an einer gebuchten Werbefläche ist keine Sondernutzung, sondern Werbung. Es braucht deshalb keine. Ein Plakat der Linken-Kandidatin Elif Eralp hing bereits im Juli an einem Stromverteilerkasten. Landeswahlleiter Stephan Bröchler erklärte dazu, dort sei „keine Sondernutzungserlaubnis nötig“, Parteiwerbung sei dort „ohne zeitliche Beschränkung“ möglich.
Für das Plakat ändert sich dabei nichts. Gleiches Gesicht, gleicher Satz, gleiche Partei. Was sich ändert, ist der Pfosten.
Feststellung der Abteilung VII
Das Ministerium für Haltung hält den Rechtsstand fest:
- an der Laterne: Sondernutzung, Frist
- am Stromkasten: Werbung, keine Frist
- am eigenen Balkon: Meinung
- im Kopf: nicht zuständig
„Ein Plakat wird nicht durch seinen Inhalt öffentlich“, sagt die Abteilungsleitung VII. „Sondern durch den Mast.“
Zu früh plakatiert wurde trotzdem. Ein SPD-Kandidat in Reinickendorf ließ seine Großflächen vier Tage vor dem Termin aufstellen und am Mittwoch wieder abhängen, die CDU hatte in Steglitz-Zehlendorf ebenfalls zu früh geklebt. Beides kann Bußgeld kosten.
Der Inhalt der Plakate war zu keinem Zeitpunkt zu beanstanden. Er war nur zu früh.
Abgehängt werden muss bis spätestens eine Woche nach dem Wahltag. Das ist ebenfalls eine Frist, und sie hat den Vorteil, dass sie nach der Wahl liegt.
Britta N. hätte für ihr Blatt Papier dieselbe Genehmigung gebraucht wie die Parteien für ihre Großflächen: eine Sondernutzungserlaubnis für öffentliches Straßenland. Der Unterschied liegt nicht in der Regel. Der Unterschied liegt darin, dass eine Viertelmillion Plakate einen Termin hat und ein Blatt Papier einen Sachbearbeiter.
Britta N. hat ihr Blatt am Ende ins Schaufenster der Bäckerei gehängt. Privatfläche, keine Frist, kein Antrag.
Die Katze kam von selbst wieder. Gelesen hatte sie das Schild nicht.
Britta N. ist eine erfundene Figur. Alle genannten Zahlen, Termine und Zitate sind belegt und in den Quellen nachzulesen.














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