Ob die Wahl gültig war, entscheidet der Bundestag. Er ist bei 450 von 1.041.

Satirischer Behördenaushang des Ministeriums für Haltung mit der Schlagzeile „Der Zweifel an der Wahl wird in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet.“ und einem roten Stempel „Eingang vermerkt“.

Ines B., 52, Buchhalterin aus Zwickau, hat in der Woche nach der Bundestagswahl einen Wahleinspruch eingelegt. Geprüft wird der von den Gewählten. So steht es im Grundgesetz.

Sie wartet seit Februar 2025.

Am 6. August hat das Bundesverfassungsgericht eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Fünf-Prozent-Klausel verworfen. Der Beschwerdeführer war nach Karlsruhe gegangen, weil der Bundestag über seinen Einspruch nicht entschieden hatte. Erfolglos. Dem Beschluss ist trotzdem etwas beigefügt.

Der Zweite Senat rechnet vor: Der vorige Bundestag hat knapp 2.000 Einsprüche in 14 Monaten erledigt. Der jetzige hat in 15 Monaten rund 450 von 1.041 geschafft, und etwa die Hälfte davon war im Wesentlichen gleichlautend. Dazu das Gericht: „Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Deutsche Bundestag hinreichende Anstrengungen unternommen hätte, Verzögerungen in der Einspruchsbearbeitung aufzuholen.“

Böswillig ist das nicht. Ein Ausschuss muss besetzt, jeder Einspruch beraten, jede Beschlussempfehlung geschrieben werden, und dieselben Leute machen nebenbei den Rest der Gesetzgebung. Das dauert wirklich.

Der Bundestag hat sich am 25. März 2025 konstituiert. Die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses wurden am 26. Juni gewählt. Karlsruhe dazu: „Auch der Senat vermag einen zwingenden Grund für dieses Zuwarten nicht zu erkennen.“

Nachstellung durch Abteilung II

Das Ministerium für Haltung hat den Vorgang nachgebaut. Er läuft so:

  • Geprüft wird, ob der Bundestag richtig gewählt wurde.
  • Zuständig ist ein Ausschuss des Bundestages.
  • Gewählt wird dieser Ausschuss von den Abgeordneten, deren Wahl geprüft wird.
  • Bis zur Prüfung gelten sie als gewählt.

Artikel 41 des Grundgesetzes ist an dieser Stelle sehr kurz: „Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages.“ Sechs Wörter. Nach Karlsruhe darf man erst, wenn der Bundestag entschieden hat.

„Ein Zweifel an der Wahl ist ein Antrag“, sagt die Abteilungsleitung II. „Und Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Alles andere wäre eine Bewertung des Zweifels, und das steht uns nicht zu.“

Die Reihenfolge ist der Punkt. Wer nach der Wahl fragt, ob sie gültig war, fragt etwas, das vorne stehen müsste. Er bekommt aber eine Nummer und eine Warteschlange, und beides gehört zu einem Verfahren, in dem der Bundestag längst arbeitet, Gesetze beschließt und Haushalte verabschiedet. Der Zweifel läuft nebenher, ordnungsgemäß, mit Eingangsdatum.

Das kennt man von der Zulassungsstelle. Man zieht eine Nummer, und die Nummer sagt nichts darüber, wie dringend das Anliegen ist. Der Unterschied ist, dass die Zulassungsstelle nicht das Auto ist.

Sieben Beschlussempfehlungen hat der Ausschuss bisher vorgelegt. Jede bündelt mehrere Einsprüche, und weil rund die Hälfte im Wesentlichen gleichlautend war, geht das schneller als einzeln. Schneller heißt in diesem Fall: rund 450.

Für die Fünf-Prozent-Klausel spielt das ohnehin keine Rolle mehr. Der Bundestag hat in anderen Einspruchsverfahren schon entschieden, dass gegen sie nichts spricht. Der Einspruch, der auf eine Antwort wartet, wartet auf eine, die es gibt.

Ines B. hat inzwischen selbst geprüft. Sie hat ihren Einspruch gelesen, sich beraten, Rückfragen an sich gerichtet und ihnen abgeholfen. Die Beschlussempfehlung liegt bei ihr auf dem Küchentisch.

Bearbeitungsdauer: ein Abend.

Ines B. ist eine erfundene Figur. Alle Zahlen, Daten und Zitate sind belegt und in den Quellen nachzulesen.

Quellen

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