Nadine K., 33, Erzieherin aus Wuppertal, wollte am Montag nur wissen, ob der Artikel, den sie gerade las, von einem Menschen geschrieben wurde. Seit dem 2. August gibt es dafür eine Regel.
Es stand nichts dran. Das war korrekt.
Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der EU-KI-Verordnung. Anbieter müssen dafür sorgen, dass maschinell erzeugte Inhalte „in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind“. Wer einen Text veröffentlicht, um „die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren“, muss offenlegen, dass er von einer Maschine stammt. Zuständig ist in Deutschland die Bundesnetzagentur, Verstöße können bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes kosten.
Der Gedanke dahinter ist vernünftig. Es macht einen Unterschied, ob ein Text jemanden hat, der für ihn geradesteht, oder ob ihn vor der Veröffentlichung niemand angesehen hat. Getroffen werden soll nicht die Maschine, sondern die unbeaufsichtigte Veröffentlichung.
Die Ausnahme steht im selben Absatz.
Die Pflicht entfällt, wenn die Inhalte „einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden“ und eine natürliche oder juristische Person „die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung“ trägt.
Daraus ergibt sich folgende Lage:
- Text von der Maschine, ungelesen veröffentlicht: Kennzeichnung
- Text von der Maschine, gelesen: keine Kennzeichnung
- Text von der Maschine, gelesen und für gut befunden: keine Kennzeichnung
- Text von der Maschine, gelesen, für gut befunden und unterschrieben: keine Kennzeichnung
Eine reine Rechtschreib- oder Formalprüfung genügt dafür ausdrücklich nicht. Verlangt wird eine bewusste Prüfung auf Richtigkeit, Plausibilität und Quellen, mit der echten Möglichkeit, den Text zu ändern oder abzulehnen. Wie lange das dauern muss, steht nicht dabei.
„Ein Text wird durch Lesen menschlich“, sagt der Referent für maschinelle Aufrichtigkeit. „Das ist beim Menschen nicht anders.“
Wer erkennbar Unsinn erzählt, muss weniger sagen
Für Bild, Ton und Video gibt es eine zweite Ausnahme. Ist der Inhalt Teil eines „offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks“, genügt ein Hinweis in einer Weise, „die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt“.
Wer also erkennbar erfindet, ist milder behandelt als wer Nachrichten macht. Das ist nicht als Witz gemeint, sondern soll die Kunst schützen. Es steht trotzdem so da.
Die Leitlinien, nach denen sich Unternehmen richten sollen, hat die EU-Kommission am 20. Juli veröffentlicht. Dreizehn Tage vor Geltung. Der Verband der Internetwirtschaft eco nennt das einen regulatorischen Blindflug und bemängelt, dass allgemein anerkannte, robuste und interoperable Standards für die Kennzeichnung weiterhin fehlen. Unklar sei auch, ab wann bei gemischten Texten aus Mensch und Maschine gekennzeichnet werden muss.
Das ist die Frage, deren Antwort darüber entscheidet, ob die Regel etwas bewirkt. Sie wird von derselben Stelle beantwortet, die den Text hat schreiben lassen.
Nadine K. hat unter dem Artikel nachgesehen. Da stand ein Name.
Was der Mensch daran gemacht hat, stand nicht dabei. Das muss es auch nicht.
Nadine K. ist eine erfundene Figur. Alle genannten Zitate, Zahlen und Regelungen sind belegt und in den Quellen nachzulesen.
Quellen
- Artikel 50 KI-VO — Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme
- eco — Verband der Internetwirtschaft: Nur 13 Tage bis zur Anwendung — eco warnt vor regulatorischem Blindflug (21. Juli 2026)
- Börse Express: KI-Transparenz — neue Kennzeichnungspflichten ab 2. August verbindlich (2. August 2026)
- Bundesregierung: Gesetzliche Neuregelungen im August 2026 (Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde)














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