Die Stadt hat das Urteil zwei Monate nicht quittiert. Damit hatte sie zwei Monate länger Zeit.

Satirischer Behördenaushang des Ministeriums für Haltung mit der Schlagzeile „Angekommen ist nicht zugestellt. Zugestellt ist, was bestätigt wurde.“ und einem roten Stempel „Nicht quittiert“.

Ramona P., 47, Fahrlehrerin aus Pirmasens, hat im Frühjahr eine Frist um vier Tage verpasst. Der Brief lag im Kasten, sie war bei ihrer Mutter. Rechtlich ist das dasselbe, als hätte sie ihn gelesen.

Behörden haben es da leichter.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 6. August entschieden, dass ein Urteil einer Stadt erst dann elektronisch zugestellt ist, wenn die Stadt ein elektronisches Empfangsbekenntnis zurückschickt (BVerwG 5 C 6.24). Die automatisch erzeugte Eingangsbestätigung reicht dafür nicht. Sie heilt den Mangel auch nicht.

Der Vorgang: Ein Verwaltungsgericht schickte einer Stadt sein Urteil am 15. November 2022 elektronisch. Die automatische Bestätigung kam zurück, das Empfangsbekenntnis nicht. Zwei Monate später fragte die Stadt beim Gericht nach, bekam das Urteil erneut zugestellt — und schickte diesmal das Empfangsbekenntnis. Erst am 18. Januar 2023 begann die Berufungsfrist. Die Berufung war damit pünktlich.

Dahinter steckt ein vernünftiger Gedanke, und den soll man nennen. Ein Postfach ist kein Mensch. Dass eine Datei auf einem Zwischenspeicher liegt, heißt nicht, dass jemand sie gesehen hat, und an einer Zustellung hängen Rechte, die man nicht an eine Serverquittung hängen will. Das Empfangsbekenntnis ist der Punkt, an dem ein Mensch bestätigt: angekommen.

Der Mensch bestimmt allerdings selbst, wann er das tut.

In der Zivilprozessordnung gibt es dafür zwei Sorten von Empfängern. § 173 Absatz 3 gilt für Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts: nachgewiesen wird ausschließlich durch elektronisches Empfangsbekenntnis. Absatz 4 gilt für alle anderen: Das Dokument gilt am vierten Tag nach dem Eingang als zugestellt, ausgewiesen durch die automatisierte Eingangsbestätigung.

Dieselbe Quittung. Bei Ihnen ein Nachweis, bei der Stadt keiner.

Auf Papier ist es noch kürzer. § 180 der Zivilprozessordnung: „Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt.“ Der Zusteller notiert das Datum auf dem Umschlag. Ob jemand zu Hause ist, kommt in der Vorschrift nicht vor.

„Eine Behörde muss empfangsbereit sein“, sagt das Referat für Empfangsbereitschaft. „Ein Bürger ist immer bereit. Das ist ja das Praktische an ihm.“

Wer zurückschreibt, bestimmt den Anfang

Das Ministerium führt den Vorgang deshalb in Stufen:

  • eingegangen — liegt im Zwischenspeicher
  • eingegangen und automatisch bestätigt — zählt bei Ihnen
  • eingegangen, automatisch bestätigt und gelesen — zählt bei niemandem
  • empfangsbereit
  • zugestellt

Fristen laufen ab der Zustellung. Wer die Zustellung durch eine eigene Erklärung vollendet, bestimmt damit den Beginn seiner eigenen Frist. Das ist keine Lücke im Verfahren, das ist das Verfahren. Wer nichts zurückschickt, hat keine Frist, sondern einen Posteingang.

Beendet hat den Schwebezustand in diesem Fall die Stadt selbst — mit einer Nachfrage bei dem Gericht, dessen Urteil sie bereits hatte.

Für Ramona P. ist die Rechtslage übersichtlicher. Ihr Briefkasten hat keine Empfangsbereitschaft. Er hat eine Klappe.

Seit Juli klebt ein Zettel daran: Bitte nur gegen Bestätigung. Der Zusteller hält sich nicht daran. Er muss nicht.

Ramona P. ist eine erfundene Figur, ebenso das Referat für Empfangsbereitschaft. Aktenzeichen, Daten, Paragrafen und der Verfahrensgang sind belegt und in den Quellen nachzulesen.

Quellen

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