Ein Bienenstich von 2018 ist jetzt ein Dienstunfall. Strittig war, ob die Biene privat war.

Satirischer Behördenaushang des Ministeriums für Haltung mit der Schlagzeile „Zu prüfen ist, ob die Biene dienstlich gehandelt hat.“ und einem roten Stempel „Dienstweg anerkannt“.

Petra L., 49, Grundschullehrerin aus Coesfeld, fährt mit dem Rad zur Schule. Sie ist gegen Insektengift allergisch und wollte wissen, ob sie damit dienstlich unterwegs ist oder privat. Die Antwort gibt es seit Mai.

Gedauert hat sie knapp acht Jahre.

Am 16. August 2018 um 7.35 Uhr wurde ein damals 54 Jahre alter Beamter auf dem Weg ins Büro von einer Biene gestochen. Er radelte, wie an jedem Morgen, rund 20 Kilometer über einen Radweg durch die Feldmark. Der Stich löste eine schwere allergische Reaktion aus. Der Dienstherr lehnte die Anerkennung als Dienstunfall ab: Ein Insektenstich gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Außerdem habe der Beamte das Risiko selbst erhöht, durch die Wahl des Fahrrads und durch die Strecke durch die freie Natur.

Der Gedanke dahinter ist nicht böse. Unfallfürsorge zahlt die Allgemeinheit, und irgendwo muss die Grenze verlaufen zwischen dem, was der Dienst mitbringt, und dem, was das Leben mitbringt. Wer die Grenze nicht zieht, zahlt am Ende jeden Schnupfen.

In diesem Fall verläuft die Grenze durch eine Biene.

Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Beamten recht. Der Dienstherr beantragte, dagegen in Berufung gehen zu dürfen. Über diesen Antrag hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 12. Mai 2026 entschieden, Aktenzeichen 1 A 868/22. Ablehnend. Der Unfallschutz auf dem Dienstweg umfasse „die typischen und atypischen Gefahren des allgemeinen Verkehrs“, und dazu gehört der Stich.

Herangezogen wurde im Verfahren auch § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes. Danach erfolgt das Betreten der freien Landschaft auf eigene Gefahr. Das Gericht stellte klar, die Vorschrift „betrifft lediglich das Verhältnis zu dem Grundstückseigentümer und nicht das dienstunfallrechtliche Verhältnis“.

Die Natur betritt man also auf eigene Gefahr, aber nicht gegenüber dem Dienstherrn. Gegenüber dem Dienstherrn betritt man sie im Dienst.

Fortschreibung durch Referat VII b

Das Ministerium für Haltung hat die Prüfschritte übernommen. Vor der Anerkennung eines Stichs ist künftig zu klären:

  • ob der Weg der direkte war
  • ob das Verkehrsmittel vernünftig gewählt wurde
  • ob sportliche Absichten überwogen
  • ob die Biene erkennbar dienstlich gehandelt hat

Der dritte Punkt stand tatsächlich im Streit. Der Dienstherr hatte vorgetragen, bei der Radfahrt habe die private sportliche Betätigung im Vordergrund gestanden, nicht der Weg zur Arbeit. Das Gericht hielt dagegen: Welches Verkehrsmittel ein Beamter wählt, steht in seinem Ermessen.

„Das Problem ist nie das Insekt“, sagt der Referent für nicht gestellte Fragen. „Das Problem ist die Freude. Wer aus Freude in die Pedale tritt, tritt privat, und was ihn dabei sticht, sticht ebenfalls privat.“

Acht Jahre für einen Stich um 7.35 Uhr. Die Biene hat davon nichts mitbekommen, sie lebt nach dem Stich ohnehin nicht mehr lange. Der Vorgang schon.

Petra L. hat die Sache für sich geregelt. Sie fährt weiter mit dem Rad, hat das Notfallset im Lenkerkorb und im Kalender vermerkt, dass sie zwischen Haustür und Schultor keine Freude empfindet.

Petra L. ist eine erfundene Figur. Der geschilderte Fall, alle Daten und alle Zitate sind belegt und in den Quellen nachzulesen.

Quellen

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