Die Lehrbefugnis für Religion erlischt nicht durch schlechten Unterricht, sondern durch Kirchenaustritt

Satirischer Behördenaushang des Ministeriums für Haltung mit der Schlagzeile „Vier Bedingungen. Eine davon betrifft das Fach.“ und einem roten Stempel „Bevollmächtigt“.

Franziska H., 33, Lehrerin aus Bad Hersfeld, unterrichtet Deutsch und evangelische Religion. Für das eine Fach reicht ihr Staatsexamen. Für das andere braucht sie zusätzlich eine Urkunde von der Kirche.

Verlieren kann sie die, ohne je eine schlechte Stunde gehalten zu haben.

Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 6. August in der Brunnenkirche in Hofgeismar 34 neue Religionslehrkräfte in den Dienst eingeführt und ihnen die Bevollmächtigungsurkunden überreicht. Rund 60 sind es im Jahr.

Dass die Kirche dabei mitredet, ist kein Übergriff, sondern die Geschäftsgrundlage. Der Religionsunterricht ist nach Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes ordentliches Lehrfach und wird „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt“. Wer evangelische Religion unterrichtet, soll evangelisch sein. Sonst wäre es Ethik mit einem anderen Wort auf dem Stundenplan.

Die Vokationsordnung vom 11. März 2003 nennt in § 3 die Voraussetzungen der kirchlichen Bevollmächtigung:

  • Zugehörigkeit zur Landeskirche oder einer anderen Gliedkirche der EKD
  • die staatliche Lehrbefähigung für evangelische Religion
  • die Teilnahme an einer Vokationstagung
  • ein bezahltes Arbeits- oder Beamtenverhältnis

Eine davon betrifft den Unterricht.

Für Deutsch gilt nichts davon. Wer Deutsch unterrichtet, muss keiner Vereinigung angehören, aus der er wieder austreten könnte. Es gibt keine Urkunde, die bestätigt, dass er das Fach im Sinne des Fachs unterrichtet. Es gibt nur das Examen.

§ 7 regelt, wann die Bevollmächtigung wieder weg ist. Sie erlischt durch eine Verzichtserklärung — und durch den Austritt aus der evangelischen Kirche. Ein Verfahren ist dafür nicht vorgesehen. Eine Prüfung auch nicht.

Den Austritt erklärt man in Hessen beim Standesamt. Er kostet 30 Euro und wirkt am selben Tag. Nach dem Unterricht fragt an diesem Schalter niemand.

„Fachliche Eignung ist eine Momentaufnahme“, sagt die Abteilung für bekenntnisnahe Qualifikation. „Sie kann sich beim Ausfüllen eines Formulars ändern.“

Eingestellt vom Land, bevollmächtigt von der Kirche

Franziska H. ist beim Land angestellt. Das Land zahlt sie, das Land besetzt ihre Stelle, das Land führt die Schulaufsicht. Für vier ihrer Wochenstunden hängt die Eignung an einer Mitgliedschaft, die das Land nicht führt.

Entzogen wird die Bevollmächtigung nach derselben Ordnung, wenn der Unterricht nicht mehr „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“ erteilt wird. Wer sich dagegen wehren will, kann sich binnen eines Monats beim Rat der Landeskirche beschweren. Die Entscheidung ist endgültig.

Die Schulaufsicht kommt in diesem Satz nicht vor.

Ihre Schüler merken davon nichts. Die Stunde ist dieselbe, der Lehrplan ist derselbe, die Note zählt aufs Zeugnis wie jede andere. Nur die Befugnis, sie zu geben, liegt in einem anderen Haus.

Franziska H. hat sich die Ordnung ausgedruckt und in den Ordner mit den Zeugnissen gelegt. Ganz vorn.

Das Examen liegt weiter hinten. Das kann ihr niemand nehmen.

Franziska H. ist eine erfundene Figur. Alle genannten Zahlen, Vorschriften und Zitate sind belegt und in den Quellen nachzulesen.

Quellen

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