Ercan D., 38, Krankenpfleger aus Bonn, ist im Frühjahr auf das Schiff umgestiegen. Die Nordbrücke war gesperrt, das Schiff war umsonst, die Sache war für ihn schnell entschieden.
Für zwei Gerichte nicht.
Während der Vollsperrung der Bonner Nordbrücke warb ein Bonner Personenschifffahrtsunternehmen mit einem kostenlosen Shuttle für Pendler zwischen Bonn, Bonner Bogen und Bad Godesberg. Ein konkurrierendes Schifffahrtsunternehmen hielt das für irreführende Werbung nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und beantragte eine einstweilige Verfügung.
Der Vorwurf: Es könne der Eindruck entstehen, die Fahrt sei auch dann kostenlos, wenn jemand über die beworbenen Stationen hinausfährt.
Der Antrag ist nicht aus der Luft gegriffen. Irreführende Werbung ist ein reales Problem, und § 5 UWG steht nicht ohne Grund im Gesetz. Ein Konkurrent, der dieselbe Strecke fährt und keine gesperrte Brücke als Anlass hat, verliert Fahrgäste an ein Angebot, das nichts kostet. Wer davon lebt, klagt nicht aus Übermut.
Das Landgericht wies den Antrag ab. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte das am 27. Juli 2026 (Az. 6 W 57/26). Ein verständiger Durchschnittsverbraucher, so der Senat, gehe nicht davon aus, dass das Angebot für alle Fahrgäste gelte.
Damit ist obergerichtlich geklärt: Wer „kostenlos für Pendler zwischen A und B“ liest, versteht kostenlos, für Pendler, zwischen A und B.
Verzeichnis der benötigten Verbraucher
Abteilung IX führt die im Wettbewerbsrecht gebräuchlichen Personen in einer eigenen Liste:
- der verständige Durchschnittsverbraucher, der die Anzeige liest
- der flüchtige Verbraucher, der die Überschrift liest
- der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher, der beides liest, aber nur am Steg
- der Verbraucher, der ein Pendlerangebot nutzt, um kein Pendler zu sein
Gebraucht wird vor Gericht nur der vierte. Er muss nicht existieren. Er muss denkbar sein.
„Eine Werbung ist irreführend, sobald sich jemand vorstellen kann, sie misszuverstehen“, sagt die Abteilungsleitung IX. „Zuständig für die Vorstellung ist der Wettbewerber.“
Nach dem Bericht von Radio Bonn/Rhein-Sieg hielten die Gerichte es durchaus für möglich, dass einzelne „schwarze Schafe“ ihre Fahrtkosten auf diesem Weg drücken. Der Maßstab ist trotzdem nicht das schwarze Schaf, sondern der redliche Fahrgast. Der zahlt, wenn er weiterfährt.
Der Anlass des ganzen Verfahrens war eine gesperrte Brücke. Ein Unternehmen hat daraufhin etwas verschenkt. Ein anderes hat dagegen zwei Instanzen bemüht, weil das Verschenkte an der falschen Stelle aufhörte.
Ercan D. ist an der beworbenen Station ausgestiegen, jeden Morgen, wochenlang. Einmal wollte er weiter und hat bezahlt.
Damit ist er der Durchschnitt.
Ercan D. ist eine erfundene Figur. Der Beschluss, die Beteiligten und die zitierten Passagen sind belegt und in den Quellen nachzulesen.















Leave a Reply