Wer zwei Gläser Marmelade nach Österreich verkauft, braucht dort einen Bevollmächtigten. Eine Mindestmenge sieht die Verordnung nicht vor.

Satirischer Behördenaushang des Ministeriums für Haltung mit der Schlagzeile „Pro Land ein Bevollmächtigter“ und einem roten Stempel „Gilt vorerst“.

Regina F., 52, Konditorin aus Bad Mergentheim, verkauft ihre Marmelade in einem kleinen Onlineshop. Seit Mittwoch braucht sie für Bestellungen aus Österreich einen Bevollmächtigten in Österreich.

Für Belgien einen in Belgien.

Seit dem 12. August gilt die EU-Verpackungsverordnung. Wer verpackte Ware direkt an Endabnehmer in einem Mitgliedstaat abgibt, in dem er nicht niedergelassen ist, muss dort einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen. Einen zentralen EU-Bevollmächtigten gibt es nicht. Eine Mindestmenge, einen Mindestumsatz oder eine Mindestgröße des Unternehmens sieht die Vorschrift nicht vor.

Der Gedanke dahinter ist vernünftig. Der Verpackungsabfall entsteht dort, wo das Paket ankommt, und die Entsorgung zahlt bisher oft das Zielland. Wer dort verkauft, soll dort ansprechbar sein. Das ist der Kern der Herstellerverantwortung, und er ist nicht albern.

Offen bleibt nur, ab welcher Menge Marmelade sich ein Ansprechpartner in Wien trägt.

Die EU-Kommission hat sich das auch gefragt. Sie schlug im Dezember 2025 vor, genau diese Pflicht für Unternehmen mit Sitz in der EU bis 2035 auszusetzen. Der Rat der Europäischen Union beendete die Beratungen darüber am 24. Juni. Eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten war dagegen.

Die Vorschrift, über die sich Händler bei Brüssel beschweren, wollte Brüssel loswerden. Behalten haben sie die Hauptstädte.

Gilt, soll aber nicht gelten

Am 12. August, dem Tag des Inkrafttretens, teilte die Kommission auf eine Anfrage des Händlerbunds mit, sie habe Parlament und Mitgliedstaaten zur Abschaffung der Pflicht aufgefordert. Ein hochrangiger EU-Beamter nannte die Regelung gegenüber dem RedaktionsNetzwerk Deutschland „eindeutig unverhältnismäßig“. Bis zur Gesetzesänderung sollten die Mitgliedstaaten weder sanktionieren noch durchsetzen.

Die Rechtslage seit Mittwoch:

  • Die Pflicht gilt.
  • Wer sie geschrieben hat, empfiehlt, sie nicht durchzusetzen.
  • Die Empfehlung bindet keine nationale Behörde.
  • Wer sich daran hält, bezahlt pro Land einen Bevollmächtigten.

„Eine Vorschrift muss nicht befolgt werden“, sagt die Pressestelle. „Sie muss gelten.“

Das Europäische Parlament verhandelt inzwischen eine kleinere Fassung, die nur noch Unternehmen bis 49 Beschäftigte ausnehmen soll. Die erste Lesung ist frühestens für Oktober vorgesehen. Bis dahin gilt die Pflicht auch für die, die sie danach nicht mehr treffen soll.

Wer in dieser Zeit liefert, hat drei Möglichkeiten: bezahlen, aufhören oder darauf vertrauen, dass eine Empfehlung aus Brüssel im Zweifel bis zum eigenen Landratsamt durchdringt.

Regina F. hat sich für die zweite entschieden und liefert seit Mittwoch nur noch innerhalb Deutschlands.

Es war die einzige Vereinfachung, die sie ohne die Zustimmung von siebenundzwanzig Mitgliedstaaten beschließen konnte.

Regina F. ist eine erfundene Figur. Alle genannten Zitate, Zahlen und Angaben sind belegt und in den Quellen nachzulesen.

Quellen

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