Nadine K., 33, Chemikerin aus Bochum, hat seit dem Studium sieben Arbeitsverträge unterschrieben. Einer davon war ein Erstvertrag. Nur für den gilt die neue Mindestlaufzeit.
Das Bundeskabinett hat am 29. Juli die Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes beschlossen. Erstmals gibt es Mindestvertragslaufzeiten: drei Jahre vor der Promotion, zwei Jahre danach. Sie gelten für Erstverträge.
Der Grund für Befristungen ist real. Wer forscht, arbeitet in Projekten, und Projekte haben ein Ende. Eine Hochschule, die heute jeden unbefristet einstellt, kann in fünf Jahren niemanden mehr einstellen. Wer das übergeht, hat mit dem Thema noch nicht gearbeitet.
Das Gesetz regelt die Länge des ersten Vertrags. Was danach kommt, regelt es nicht.
Prüfung durch Abteilung V
Das Ministerium für Haltung hat den Ablauf einer wissenschaftlichen Laufbahn geordnet:
- erster Vertrag vor der Promotion: mindestens drei Jahre
- erster Vertrag nach der Promotion: mindestens zwei Jahre
- zweiter Vertrag: nach Bedarf
- dritter Vertrag: nach Bedarf
- studentische Hilfskraft: befristet bis zu acht Jahre, künftig zwei mehr als bisher
Die Mindestlaufzeit schützt damit keine Person, sondern eine Stelle in der Reihenfolge. Wer schon einmal einen Vertrag hatte, gilt als eingearbeitet.
„Sicherheit ist in der Wissenschaft keine Eigenschaft von Menschen“, sagt die Abteilungsleitung V im Ministerium für Haltung. „Sie ist eine Eigenschaft des ersten Blatts im Ordner.“
Bundesforschungsministerin Dorothee Bär sagte zum Kabinettsbeschluss, man schaffe „nach vielen Jahren der Unsicherheit endlich einen ausgewogenen und transparenten Befristungsrahmen, innerhalb dessen die Hochschulen und Forschungseinrichtungen die Empfehlungen des Wissenschaftsrates zu modernen Personalstrukturen in der Wissenschaft umsetzen können“.
Die Verträge schreibt niemand in Berlin. Die schreiben die Hochschulen.
Sie schreiben sie seit Jahren kurz, und sie tun es nicht aus Bosheit, sondern weil ihr Geld genauso kommt: in Projekten, auf Zeit, mit Verwendungsnachweis. Der Bund verbietet ihnen jetzt den ersten kurzen Vertrag. Den zweiten finanziert er weiter so, dass er kurz sein muss.
Vor dem Kabinettsbeschluss hatten Hochschulrektorenkonferenz und Deutscher Hochschulverband den Referentenentwurf kritisiert. Ihr Einwand galt dem geplanten Vorrang der Qualifizierungsbefristung; die HRK warnte vor „gravierenden Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Drittmittelforschung“.
Die Regierung hat den Entwurf daraufhin geändert. DHV-Präsident Lambert T. Koch nannte die Richtung der Änderungen „positiv zu werten“.
Die Gewerkschaften haben auch etwas gesagt. ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler verlangte am 28. Juli, Befristungen nach der Promotion zu begrenzen: „Nach dem Abschluss muss damit aber Schluss sein.“ Im Gesetz steht das nicht.
Zwei Kritiken, ein Entwurf. Übernommen wurde die von den Arbeitgebern.
Nadine K. hat ihren achten Vertrag unterschrieben. Er läuft bis zum Ende des Projekts.
Oben rechts auf dem Ausdruck hat sie „Erstvertrag“ notiert. Nachgeprüft hat das noch niemand.
Nadine K. ist eine erfundene Figur. Alle genannten Zitate, Zahlen und Regelungen sind belegt und in den Quellen nachzulesen.
Quellen
- Bundesregierung: Kabinett beschließt Modernisierung des Befristungsrechts in der Wissenschaft (29. Juli 2026)
- ver.di: Einschränkungen von Befristungen in der Wissenschaft gefordert
- Forschung & Lehre: Regierung nimmt Kritik von Verbänden auf — Reaktionen von HRK und DHV
- DGB: Reform der Beschäftigungsbedingungen in der Wissenschaft überfällig — Handlungsbedarf bleibt hoch















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