Ramona P., 49, Hochzeitssängerin aus Aschaffenburg, wollte ihren Bühnennamen in den Personalausweis eintragen lassen. Sie tritt seit über zwanzig Jahren unter diesem Namen auf.
Was sie in dieser Zeit nie geprüft hat, ist, ob sie Künstlerin ist.
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat genau das am 5. August in einem anderen Fall geprüft. Ein Mann war 2022 von Eisenberg nach Istanbul geradelt, mit einem Kühlschrank auf dem Gepäckträger, und hatte dabei über 13.000 Euro für eine Kinderkrebsstiftung gesammelt. Danach beantragte er bei seiner Verbandsgemeinde, „Oggie“ als Künstlernamen in seine Ausweispapiere aufzunehmen. Die Behörde lehnte ab. Das Gericht auch (5 K 1431/25.NW).
Der Grund dafür ist nicht albern. Personalausweis- und Passgesetz sehen den Künstlernamen vor, aber nicht jeden selbst gewählten Spitznamen. Sonst stünde im Ausweis, was der Freundeskreis ruft. Ein Ausweis soll eine Person identifizieren, und das ist ein ernstzunehmendes Anliegen.
Also musste geprüft werden, was Kunst ist.
Die Radtour: eine sportliche und karitative Herausforderung, kein schöpferisches Element. Der Kühlschrank: kein Kunstobjekt, weil seine Wahl vom Spendenaufkommen abhing. Bei geringerem Aufkommen, heißt es in den Gründen, wäre es beispielsweise ein Toaster geworden.
Kunst ist damit ein Haushaltsgerät, das sich nicht nach dem Spendenstand richtet.
Nach diesem Maßstab ist ein Werk immer dann keines, wenn es sich am Budget orientiert hat. Das schließt weite Teile des Kulturbetriebs ein.
Geprüft wird nicht das Werk, sondern die Akte
Eine Verbandsgemeinde ist zuständig für Bauanträge, Meldewesen und Gebührenbescheide. Seit es den Künstlernamen gibt, auch für die Kunst.
Blieb die Verkehrsgeltung. Ein Künstlername muss sich durchgesetzt haben, sonst identifiziert er niemanden. Rund 4.000 Menschen folgten dem Mann in sozialen Netzwerken. Dem Gericht war das für die breite Öffentlichkeit zu wenig.
Und dann war da die Schreibweise. Oggie. Oggi. Oggy. oggiethedoggie.
„Wer seinen Namen unterschiedlich schreibt, ist nicht mehrere Künstler“, sagt der Referent für Schreibweisen. „Er ist keiner.“
Die Prüfung liest sich damit so:
- schöpferisches Element: nicht erkennbar
- Kunstobjekt: spendenabhängig
- Verkehrsgeltung: nicht ausreichend
- Schreibweise: vier Varianten
- Ergebnis: sportlich
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragen. Dort wäre dann in zweiter Instanz zu klären, ob ein Kühlschrank ein Toaster hätte sein können.
Ramona P. hat ihren Antrag vergangene Woche gestellt. Das Amt hat um Belege für die Verkehrsgeltung gebeten. Sie hat drei Plakate, zwei Rechnungen und eine Visitenkarte eingereicht.
Auf ihrer letzten Hochzeit wurde sie dreimal falsch angesagt. Alle drei Male wussten die Gäste, wer gemeint war.
Ramona P. ist eine erfundene Figur. Alle Angaben zum Verfahren, alle Zahlen und alle Zitate des Gerichts sind belegt und in den Quellen nachzulesen.
Quellen
- Legal Tribune Online: VG zur Fahrradtour mit Kühlschrank — „Oggie“ ist kein Künstler (14. August 2026), zum Urteil des VG Neustadt an der Weinstraße vom 5. August 2026, 5 K 1431/25.NW
- urteile.news: Sportliche Aktion ist keine Kunst — Kühlschrank-Spendenradler scheitert mit Klage auf Künstlernamen (VG Neustadt, 5 K 1431/25.NW)
















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